Kommunalwahl 2009 am 7. Juni 2009


Informationen für Wählergemeinschaften – zusammengestellt vom Kreisverband der Freien Wähler im Unstrut-Hainich-Kreis

- Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG
- Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO
- Anlagen zur Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)


1. Ansprechpartner
2. Gemeinde
3. Aufstellung der Wahlvorschläge
4. wichtige Termine


1. Ansprechpartner

Die örtlich zuständigen Gemeindewahlleiter und Landkreiswahlleiter, die ihre Probleme wiederum den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vortragen können, sind Ansprechstelle für Bewerber(innen), Parteien und Wählergruppen, Bürger(innen) sowie die Presse.

Ansprechpartner für die Vorbereitung der Gemeindewahlen ist der Gemeindewahlleiter und für die Vorbereitung der Kreistagswahlen der Landkreiswahlleiter.

Alle wichtigen Informationen erhalten Sie durch die öffentlichen Bekanntmachungen
der Gemeindewahlleiter und Landkreiswahlleiter.

Internet: http://www.wahlen.thueringen.de

2. Gemeinde

In der Gemeinden (zu denen auch die Städte gehören) werden die Gemeinderats- bzw. Stadtratsmitglieder auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit von fünf Jahren gewählt (§ 23 ThürKO, § 13 ThürKWG). Je nach Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt die Zahl der zu wählenden Gemeinderats-/Stadtratsmitglieder zwischen 6 und 50 (§ 23 Abs. 3 ThürKO). Maßgeblich sind die Einwohnerzahlen nach dem letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerung, der vom Landesamt für Statistik früher als drei Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde (§ 37 ThürKWG);

Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden
mit bis zu 500 Einwohnern 6,
mit mehr als 500 bis zu 1 000 Einwohnern 8,
mit mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12,
mit mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14,
mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16,
mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20,
mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24,
mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30,
mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 36,
mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 42,
mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 46,
mit mehr als 200 000 Einwohnern 50.


3. Aufstellung der Wahlvorschläge

Ab wann können Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen aufgestellt werden?
Das ThürKWG sieht für die Aufstellung von Bewerbern keinen frühesten Termin vor der Wahl vor. Erforderlich ist lediglich eine zeitliche Nähe zur Wahl, die gewährleistet, dass der Wahlvorschlag am Wahltag noch den Willen der Partei oder Wählergruppe repräsentiert.

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder können nur Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge aufstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG). Der Begriff der „Wählergruppe‟ ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss von Personen, die das Ziel verfolgen, mit einem eigenen Wahlvorschlag an einer Kommunalwahl teilzunehmen. Die Wählergruppe muss in keiner bestimmten Weise organisiert oder registriert sein. Jede Wählergruppe bestimmt für sich selbst, wer zu ihr gehört, also Angehöriger der Wählergruppe sein soll.

Die Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG
Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag ebenfalls in geheimer Abstimmung festgelegt wird.
Die Aufstellung des Wahlvorschlags kann unmittelbar durch eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) oder durch eine Versammlung von Delegierten erfolgen, die von den Mitgliedern der Partei oder den Angehörigen der Wählergruppe aus deren Mitte zu diesem Zweck gewählt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG).

Einberufung der Aufstellungsversammlung
Über die Zuständigkeit für die Einberufung sowie über Form und Inhalt der Einberufung einer Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG enthält das Gesetz keine näheren Regelungen. Hier sind – soweit vorhanden – die von der Partei oder Wählergruppe erlassenen Regelungen maßgeblich. Derartige interne Regelungen (etwa in Parteisatzungen) sind jedoch keine Wahlvorschriften, auf deren Verletzung eine Wahlanfechtung gestützt werden könnte. Allerdings muss die Einberufung einer Versammlung nach § 15 ThürKWG demokratischen Grundsätzen entsprechen, d. h.
a) der Einladung muss der Zweck der Versammlung zu entnehmen sein,
b) die Form der Einberufung muss geeignet sein, alle stimmberechtigten Mitglieder
der Partei oder stimmberechtigten Angehörigen der Wählergruppe über die Aufstellungsversammlung zu unterrichten und
c) die Ladungsfrist muss vernünftigen Mindestanforderungen entsprechen.

Stimmrecht
In der Versammlung nach § 15 ThürKWG stimmberechtigt sind nur die nach § 1 ThürKWG für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeinderatsmitglieder, des Bürgermeisters, des Ortsbürgermeisters, der Kreistagsmitglieder) wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder die wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe, wobei das Wahlrecht bereits am Tage der Versammlung, nicht etwa erst am Wahltag, bestehen muss. Wahlberechtigt sind nur diejenigen, die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlkreis für die jeweilige Wahl (Gemeinde, Ortschaft, Landkreis) wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG maßgeblich. Für das Stimmrecht unbeachtlich ist die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einem bestimmten Ortsverein der Partei. Entsprechendes gilt für die Angehörigen einer Wählergruppe.

Geheime Wahl
Die Wahl der Bewerber sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag muss nach § 15 Abs. 1 ThürKWG geheim erfolgen. Aus dem Erfordernis einer geheimen Abstimmung folgt, dass
a) jede Person unbeobachtet von anderen Personen und auch ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre Stimme abgeben kann und abgibt und
b) die Entscheidung jeder abstimmenden Person auch nach der Stimmabgabe geheim bleibt, d. h. insbesondere nicht durch Identifizierbarkeit der Schrift auf den Stimmzetteln rekonstruiert werden kann.
Es ist daher zu empfehlen, bei der Bestimmung der Bewerber möglichst eine Abstimmungsurne, gleiche Stimmzettel und gleichfarbige Stifte zu verwenden. Des Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass die stimmberechtigten Personen sich bei der Abstimmung hinreichend gegen die Beobachtung durch andere abschirmen können. Eine Abstimmungskabine ist hierfür nur dann erforderlich, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, ohne sie eine geheime Abstimmung durchzuführen.

Mindestzahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer,
gemeinsamer Wahlvorschlag

Aus dem Erfordernis der geheimen Abstimmung nach § 15 Abs. 1 ThürKWG und dem damit verbundenen Grundsatz der freien Wahl folgt, dass an einer Versammlung zur Aufstellung von Bewerbern für eine Kommunalwahl mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder der Partei oder drei wahlberechtigte Angehörige der Wählergruppe teilnehmen müssen. Bei einer Aufstellung von Bewerbern durch lediglich zwei wahlberechtigte Mitglieder einer Partei oder zwei wahlberechtigte Angehörige einer Wählergruppe müsste jeder der Abstimmenden bereits im Moment der Stimmabgabe davon ausgehen, dass der Inhalt seiner Stimmabgabe dem anderen mit Sicherheit bekannt wird. Unter diesen Umständen wäre eine freie und geheime Wahl nicht gewährleistet (vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, S. 778).
Wenn in kleineren Ortschaften oder Gemeinden nur ein oder zwei Mitglieder einer Partei oder einer Wählergruppe wahlberechtigt sind, so können diese allein eine Versammlung nach § 15 ThürKWG nicht durchführen. Es bleibt der Partei oder Wählergruppe in diesem Fall jedoch unbenommen, zusammen mit einer anderen Partei oder Wählergruppe einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufzustellen. An der Versammlung zur Aufstellung des gemeinsamen Wahlvorschlages müssen dann die wahlberechtigten Mitglieder der Partei und die wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe teilnehmen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2
ThürKWG).

Weitere Mindestanforderungen an das Wahlverfahren
Ein bestimmtes Verfahren für die geheime Wahl der Bewerber und die geheime Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag schreibt das Gesetz nicht vor. Soweit das Wahlverfahren nicht durch die internen Regelungen der Partei oder Wählergruppe vorgegeben ist, muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren und die Mehrheit festlegen, die für die Aufstellung als Bewerber erreicht werden muss (einfache, absolute oder eine sonstige qualifizierte Mehrheit). Hierbei müssen allerdings demokratische Mindestanforderungen beachtet werden:
So ist zu gewährleisten, dass das Recht der Aufstellungsversammlung, die Bewerber und deren Reihenfolge im Wahlvorschlag zu bestimmen, sowie das Recht der stimmberechtigten Teilnehmer der Aufstellungsversammlung, Bewerber vorzuschlagen, weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt wird (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 04.05.1993 – HVerfG 3/92 –, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 1993, S. 1070 f.).
Mit dem Grundsatz einer demokratischen Kandidatenaufstellung wäre es unvereinbar, wenn der Aufstellungsversammlung eine vorgefertigte Liste zur Abstimmung vorgelegt wird, über die sie nur noch mit „ja‟ oder „nein‟ abstimmen kann (Unzulässigkeit eines strikten Blockwahlsystems). Bei einem solchen System würde die Auswahl der Bewerber dem Führungsgremium der Partei oder Wählergruppe überlassen bleiben. Nach dem oben genannten Urteil genügt auch nicht, wenn den stimmberechtigten Teilnehmern der Versammlung nur das formelle Recht eingeräumt wird, einen Änderungsantrag zu der vorgelegten Liste zu stellen. Es ist vielmehr auch durch das konkrete Verfahren zu gewährleisten, dass das freie Initiativ- und Vorschlagsrecht der Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, DVBl. 1993, S. 1072).
Werden hingegen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze von den Stimmberechtigten keine Änderungen der vorbereiteten Liste beantragt, ist es nicht zu beanstanden, wenn über die Bewerber und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag in einem geheimen Wahlgang mit „ja‟ oder „nein‟ abgestimmt wird.
Sofern die Partei oder Wählergruppe kein bestimmtes Verfahren festgelegt hat, obliegt die Entscheidung über das Verfahren den stimmberechtigten Teilnehmern der Aufstellungsversammlung.
Den Parteien, Wählergruppen und Bewerbern wird empfohlen, in Zweifelsfällen die beabsichtigte konkrete Verfahrensweise mit dem zuständigen Wahlleiter und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.

Die Bewerber
Die Bewerber eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe müssen nicht Mitglieder dieser Partei oder Angehörige der Wählergruppe sein. Es steht den Teilnehmern der Versammlung nach § 15 ThürKWG allerdings frei, nur solche Bewerber für den Wahlvorschlag zu wählen, die der Partei oder Wählergruppe angehören. Parteien und Wählergruppen können entsprechende Beschränkungen auch in ihren Statuten regeln.
Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder (bei der Gemeinderatswahl) bzw. Kreistagsmitglieder (bei der Kreistagswahl) zu wählen sind; in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern darf er aber bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG).

Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem der jeweilige Gemeindewahlleiter oder Landkreiswahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert hat (§§ 24 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 1
ThürKWG, § 17 ThürKWO). Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen muss spätestens am 58. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Bekanntmachung enthält alle Angaben, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind, u.a. auch die Angabe, wo die Wahlvorschläge einzureichen sind. Die Wahlvorschläge können sodann bis spätestens am 44. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, eingereicht werden.

Welche Parteien und Wählergruppen benötigen Unterstützungsunterschriften?
Neben den 10 Unterschriften von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag sind zusätzlich Unterstützungsunterschriften für „neue‟ Parteien und Wählergruppen erforderlich, die nicht bereits aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag oder im Landtag oder im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG). Die erforderlichen zusätzlichen Unterstützungsunterschriften (viermal soviel wie Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3 ThürKO oder Kreistagsmitglieder nach § 102 Abs. 3 ThürKO zu wählen sind) können erst nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Gemeindewahlleiter bzw. Landkreiswahlleiter geleistet werden (§§ 14 Abs. 5 Satz 2 ThürKWG, 20 ThürKWO).

Wer kann Unterstützungsunterschriften leisten?
Unterstützungsunterschriften dürfen nur von Personen geleistet werden, die für die jeweilige Kommunalwahl wahlberechtigt sind. Wahlberechtigt sind nur diejenigen, die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlkreis für die jeweilige Wahl (dies ist für die Ortsbürgermeisterwahl die Ortschaft, für die Gemeinderatsmitgliederwahl und die Bürgermeisterwahl die Gemeinde und für die Kreistagsmitgliederwahl der Landkreis) wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Ein Wahlberechtigter darf für jede einzelne Kommunalwahl nur jeweils einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 ThürKWO). Hat er mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlags geleistet werden.

Bis wann und wo sind die Unterstützungsunterschriften zu leisten?
Soweit Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, muss die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften in die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften bis zum 34. Tag vor der Wahl geleistet sein und zwar mit näheren Angaben zur Person des Unterstützenden (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum). Unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlags für eine Gemeindewahl, für den Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, legt der Gemeindewahlleiter während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung (bzw. der Verwaltungsgemeinschaft) die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften, verbunden mit dem Wahlvorschlag, aus (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO). Informationen zum Auslegungszeitpunkt und –ort enthält die öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.


4. wichtige Termine


kein frühester Termin für die Aufstellungsversammlung

Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem der jeweilige Gemeindewahlleiter oder Landkreiswahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert hat.

Der Wahlleiter fordert frühestens drei Monate und spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind frühestens nach der Bekanntmachung im Sinne des Satzes 1 und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist zurückgenommen werden.


Wahltag für die Kommunalwahlen 2009: 07.06.2009, Sonntag
daraus ergeben sich folgende Termine:

öffentliche Bekanntmachung (Wahlleiter)
frühestens 3 Monate vorher 06.03.2009 Freitag
spätestens 58. Tag: 10.04.2009, Freitag

Einreichung von Wahlvorschlägen
frühestens nach Bekanntmachung 07.03.-10.04.
spätestens 44. Tag: 24.04.2009, Freitag

Einreichung von Unterstützungsunterschriften
frühestens nach Einreichung des Wahlvorschlages
spätestens 34. Tag: 04.05.2009, Montag



 

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