Informationen für Wählergemeinschaften – zusammengestellt vom Kreisverband der
Freien Wähler im Unstrut-Hainich-Kreis
- Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG
- Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO
- Anlagen zur Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
1. Ansprechpartner
2. Gemeinde
3. Aufstellung der Wahlvorschläge
4. wichtige Termine
Die örtlich zuständigen Gemeindewahlleiter und Landkreiswahlleiter, die ihre
Probleme wiederum den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vortragen können, sind
Ansprechstelle für Bewerber(innen), Parteien und Wählergruppen, Bürger(innen)
sowie die Presse.
Ansprechpartner für die Vorbereitung der Gemeindewahlen ist der
Gemeindewahlleiter und für die Vorbereitung der Kreistagswahlen der
Landkreiswahlleiter.
Alle wichtigen Informationen erhalten Sie durch die öffentlichen
Bekanntmachungen
der Gemeindewahlleiter und Landkreiswahlleiter.
Internet: http://www.wahlen.thueringen.de
In der Gemeinden (zu denen auch die Städte gehören) werden die Gemeinderats-
bzw. Stadtratsmitglieder auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit von fünf Jahren
gewählt (§ 23 ThürKO, § 13 ThürKWG). Je nach Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt
die Zahl der zu wählenden Gemeinderats-/Stadtratsmitglieder zwischen 6 und 50 (§
23 Abs. 3 ThürKO). Maßgeblich sind die Einwohnerzahlen nach dem letzten
fortgeschriebenen Stand der Bevölkerung, der vom Landesamt für Statistik früher
als drei Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde (§ 37 ThürKWG);
Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in
Gemeinden
mit bis zu 500 Einwohnern 6,
mit mehr als 500 bis zu 1 000 Einwohnern 8,
mit mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12,
mit mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14,
mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16,
mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20,
mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24,
mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30,
mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 36,
mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 42,
mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 46,
mit mehr als 200 000 Einwohnern 50.
Ab wann können Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen aufgestellt werden?
Das ThürKWG sieht für die Aufstellung von Bewerbern keinen frühesten Termin vor
der Wahl vor. Erforderlich ist lediglich eine zeitliche Nähe zur Wahl, die
gewährleistet,
dass der Wahlvorschlag am Wahltag noch den Willen der Partei oder Wählergruppe
repräsentiert.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder können nur
Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge aufstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG).
Der Begriff der „Wählergruppe‟ ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich
hierbei um einen Zusammenschluss von Personen, die das Ziel verfolgen, mit einem
eigenen Wahlvorschlag an einer Kommunalwahl teilzunehmen. Die Wählergruppe muss
in keiner bestimmten Weise organisiert oder registriert sein. Jede Wählergruppe
bestimmt für sich selbst, wer zu ihr gehört, also Angehöriger der Wählergruppe
sein soll.
Die Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG
Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für eine Kommunalwahl
einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die
Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der
die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag ebenfalls in geheimer Abstimmung
festgelegt wird.
Die Aufstellung des Wahlvorschlags kann unmittelbar durch eine Versammlung der
Mitglieder der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 Satz 1
ThürKWG) oder durch eine Versammlung von Delegierten erfolgen, die von den
Mitgliedern der Partei oder den Angehörigen der Wählergruppe aus deren Mitte zu
diesem Zweck gewählt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG).
Einberufung der Aufstellungsversammlung
Über die Zuständigkeit für die Einberufung sowie über Form und Inhalt der
Einberufung einer Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG enthält das Gesetz
keine näheren Regelungen. Hier sind – soweit vorhanden – die von der Partei oder
Wählergruppe erlassenen Regelungen maßgeblich. Derartige interne Regelungen
(etwa in Parteisatzungen) sind jedoch keine Wahlvorschriften, auf deren
Verletzung eine Wahlanfechtung gestützt werden könnte. Allerdings muss die
Einberufung einer Versammlung nach § 15 ThürKWG demokratischen Grundsätzen
entsprechen, d. h.
a) der Einladung muss der Zweck der Versammlung zu entnehmen sein,
b) die Form der Einberufung muss geeignet sein, alle stimmberechtigten
Mitglieder
der Partei oder stimmberechtigten Angehörigen der Wählergruppe über die
Aufstellungsversammlung zu unterrichten und
c) die Ladungsfrist muss vernünftigen Mindestanforderungen entsprechen.
Stimmrecht
In der Versammlung nach § 15 ThürKWG stimmberechtigt sind nur die nach § 1
ThürKWG für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeinderatsmitglieder, des
Bürgermeisters, des Ortsbürgermeisters, der Kreistagsmitglieder)
wahlberechtigten
Mitglieder der Partei oder die wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe,
wobei das Wahlrecht bereits am Tage der Versammlung, nicht etwa erst am Wahltag,
bestehen muss. Wahlberechtigt sind nur diejenigen, die nach § 1 ThürKWG in dem
Wahlkreis für die jeweilige Wahl (Gemeinde, Ortschaft, Landkreis) wohnen. Bei
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts nach § 1 Abs. 1
Nr. 3 ThürKWG maßgeblich. Für das Stimmrecht unbeachtlich ist die Zugehörigkeit
der Mitglieder zu einem bestimmten Ortsverein der Partei. Entsprechendes gilt
für die Angehörigen einer Wählergruppe.
Geheime Wahl
Die Wahl der Bewerber sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag
muss nach § 15 Abs. 1 ThürKWG geheim erfolgen. Aus dem Erfordernis einer
geheimen Abstimmung folgt, dass
a) jede Person unbeobachtet von anderen Personen und auch ohne die Möglichkeit
einer solchen Beobachtung ihre Stimme abgeben kann und abgibt und
b) die Entscheidung jeder abstimmenden Person auch nach der Stimmabgabe geheim
bleibt, d. h. insbesondere nicht durch Identifizierbarkeit der Schrift auf den
Stimmzetteln rekonstruiert werden kann.
Es ist daher zu empfehlen, bei der Bestimmung der Bewerber möglichst eine
Abstimmungsurne, gleiche Stimmzettel und gleichfarbige Stifte zu verwenden. Des
Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass die stimmberechtigten Personen sich bei
der Abstimmung hinreichend gegen die Beobachtung durch andere abschirmen können.
Eine Abstimmungskabine ist hierfür nur dann erforderlich, wenn es nach den
örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, ohne sie eine geheime Abstimmung
durchzuführen.
Mindestzahl der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer,
gemeinsamer Wahlvorschlag
Aus dem Erfordernis der geheimen Abstimmung nach § 15 Abs. 1 ThürKWG und
dem damit verbundenen Grundsatz der freien Wahl folgt, dass an einer Versammlung
zur Aufstellung von Bewerbern für eine Kommunalwahl mindestens drei
wahlberechtigte Mitglieder der Partei oder drei wahlberechtigte Angehörige der
Wählergruppe teilnehmen müssen. Bei einer Aufstellung von Bewerbern durch
lediglich zwei wahlberechtigte Mitglieder einer Partei oder zwei wahlberechtigte
Angehörige einer Wählergruppe müsste jeder der Abstimmenden bereits im Moment
der Stimmabgabe davon ausgehen, dass der Inhalt seiner Stimmabgabe dem anderen
mit Sicherheit bekannt wird. Unter diesen Umständen wäre eine freie und geheime
Wahl nicht gewährleistet (vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Neue Zeitschrift
für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, S. 778).
Wenn in kleineren Ortschaften oder Gemeinden nur ein oder zwei Mitglieder einer
Partei oder einer Wählergruppe wahlberechtigt sind, so können diese allein eine
Versammlung nach § 15 ThürKWG nicht durchführen. Es bleibt der Partei oder
Wählergruppe in diesem Fall jedoch unbenommen, zusammen mit einer anderen Partei
oder Wählergruppe einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufzustellen. An der
Versammlung zur Aufstellung des gemeinsamen Wahlvorschlages müssen dann die
wahlberechtigten Mitglieder der Partei und die wahlberechtigten Angehörigen der
Wählergruppe teilnehmen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher
daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2
ThürKWG).
Weitere Mindestanforderungen an das Wahlverfahren
Ein bestimmtes Verfahren für die geheime Wahl der Bewerber und die geheime
Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag schreibt das Gesetz nicht vor.
Soweit das Wahlverfahren nicht durch die internen Regelungen der Partei oder
Wählergruppe vorgegeben ist, muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren
und die Mehrheit festlegen, die für die Aufstellung als Bewerber erreicht werden
muss (einfache, absolute oder eine sonstige qualifizierte Mehrheit). Hierbei
müssen allerdings demokratische Mindestanforderungen beachtet werden:
So ist zu gewährleisten, dass das Recht der Aufstellungsversammlung, die
Bewerber und deren Reihenfolge im Wahlvorschlag zu bestimmen, sowie das Recht der
stimmberechtigten Teilnehmer der Aufstellungsversammlung, Bewerber
vorzuschlagen, weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt wird (vgl.
Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 04.05.1993 – HVerfG 3/92 –,
Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 1993, S. 1070 f.).
Mit dem Grundsatz einer demokratischen Kandidatenaufstellung wäre es
unvereinbar, wenn der Aufstellungsversammlung eine vorgefertigte Liste zur
Abstimmung vorgelegt wird, über die sie nur noch mit „ja‟ oder „nein‟ abstimmen
kann (Unzulässigkeit eines strikten Blockwahlsystems). Bei einem solchen System
würde die Auswahl der Bewerber dem Führungsgremium der Partei oder Wählergruppe
überlassen bleiben. Nach dem oben genannten Urteil genügt auch nicht, wenn den
stimmberechtigten Teilnehmern der Versammlung nur das formelle Recht eingeräumt
wird, einen Änderungsantrag zu der vorgelegten Liste zu stellen. Es ist vielmehr
auch durch das konkrete Verfahren zu gewährleisten, dass das freie Initiativ-
und Vorschlagsrecht der Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird (vgl. Hamburgisches
Verfassungsgericht, DVBl. 1993, S. 1072).
Werden hingegen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze von den
Stimmberechtigten keine Änderungen der vorbereiteten Liste beantragt, ist es
nicht zu beanstanden, wenn über die Bewerber und ihre Reihenfolge im
Wahlvorschlag in einem geheimen Wahlgang mit „ja‟ oder „nein‟ abgestimmt wird.
Sofern die Partei oder Wählergruppe kein bestimmtes Verfahren festgelegt hat,
obliegt die Entscheidung über das Verfahren den stimmberechtigten Teilnehmern
der Aufstellungsversammlung.
Den Parteien, Wählergruppen und Bewerbern wird empfohlen, in Zweifelsfällen die
beabsichtigte konkrete Verfahrensweise mit dem zuständigen Wahlleiter und der
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.
Die Bewerber
Die Bewerber eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe müssen nicht
Mitglieder dieser Partei oder Angehörige der Wählergruppe sein. Es steht den
Teilnehmern der Versammlung nach § 15 ThürKWG allerdings frei, nur solche
Bewerber für den Wahlvorschlag zu wählen, die der Partei oder Wählergruppe
angehören. Parteien und Wählergruppen können entsprechende Beschränkungen auch
in ihren Statuten regeln.
Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten wie
Gemeinderatsmitglieder (bei der Gemeinderatswahl) bzw. Kreistagsmitglieder (bei
der Kreistagswahl) zu wählen sind; in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern darf er
aber bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG).
Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem der jeweilige
Gemeindewahlleiter oder Landkreiswahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert hat (§§ 24 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs.
1
ThürKWG, § 17 ThürKWO). Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
muss spätestens am 58. Tag vor der Wahl erfolgen. Die Bekanntmachung enthält
alle Angaben, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind,
u.a. auch die Angabe, wo die Wahlvorschläge einzureichen sind. Die
Wahlvorschläge können sodann bis spätestens am 44. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr,
eingereicht werden.
Welche Parteien und Wählergruppen benötigen Unterstützungsunterschriften?
Neben den 10 Unterschriften von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag sind
zusätzlich Unterstützungsunterschriften für „neue‟ Parteien und Wählergruppen
erforderlich, die nicht bereits aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der
letzten
Wahl ununterbrochen im Bundestag oder im Landtag oder im Kreistag oder im
Gemeinderat vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG). Die erforderlichen
zusätzlichen Unterstützungsunterschriften (viermal soviel wie
Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3 ThürKO oder Kreistagsmitglieder nach §
102 Abs. 3 ThürKO zu wählen sind) können erst nach Einreichung des
Wahlvorschlags beim Gemeindewahlleiter bzw. Landkreiswahlleiter geleistet werden
(§§ 14 Abs. 5 Satz 2 ThürKWG, 20 ThürKWO).
Wer kann Unterstützungsunterschriften leisten?
Unterstützungsunterschriften dürfen nur von Personen geleistet werden, die für
die
jeweilige Kommunalwahl wahlberechtigt sind. Wahlberechtigt sind nur diejenigen,
die nach § 1 ThürKWG in dem Wahlkreis für die jeweilige Wahl (dies ist für die
Ortsbürgermeisterwahl die Ortschaft, für die Gemeinderatsmitgliederwahl und die
Bürgermeisterwahl die Gemeinde und für die Kreistagsmitgliederwahl der
Landkreis) wohnen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des
Melderechts maßgebend. Ein Wahlberechtigter darf für jede einzelne Kommunalwahl
nur jeweils einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18
Abs. 4 ThürKWO). Hat er mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet,
so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete
Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. Unterstützungsunterschriften
dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlags geleistet werden.
Bis wann und wo sind die Unterstützungsunterschriften zu leisten?
Soweit Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, muss die erforderliche
Zahl an
Unterstützungsunterschriften in die Liste zur Leistung von
Unterstützungsunterschriften bis zum 34. Tag vor der Wahl geleistet sein und
zwar mit näheren Angaben zur Person des Unterstützenden (Vorname, Nachname,
Anschrift, Geburtsdatum). Unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlags für
eine Gemeindewahl, für den Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, legt
der Gemeindewahlleiter während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung
(bzw. der Verwaltungsgemeinschaft) die Liste zur Leistung von
Unterstützungsunterschriften, verbunden mit dem Wahlvorschlag, aus (§ 20 Abs. 1
Satz 1 ThürKWO). Informationen zum Auslegungszeitpunkt und –ort enthält die
öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
kein frühester Termin für die Aufstellungsversammlung
Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem der jeweilige
Gemeindewahlleiter oder Landkreiswahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert hat.
Der Wahlleiter fordert frühestens drei Monate und spätestens am 58. Tag vor der
Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von
Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind frühestens nach der Bekanntmachung
im Sinne des Satzes 1 und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr
einzureichen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten
Frist zurückgenommen werden.
Wahltag für die Kommunalwahlen 2009: 07.06.2009, Sonntag
daraus ergeben sich folgende Termine:
öffentliche Bekanntmachung (Wahlleiter)
frühestens 3 Monate vorher 06.03.2009 Freitag
spätestens 58. Tag: 10.04.2009, Freitag
Einreichung von Wahlvorschlägen
frühestens nach Bekanntmachung 07.03.-10.04.
spätestens 44. Tag: 24.04.2009, Freitag
Einreichung von Unterstützungsunterschriften
frühestens nach Einreichung des Wahlvorschlages
spätestens 34. Tag: 04.05.2009, Montag
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